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   OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.1998 - 2 M 91/98   

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https://dejure.org/1998,7980
OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.1998 - 2 M 91/98 (https://dejure.org/1998,7980)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10.09.1998 - 2 M 91/98 (https://dejure.org/1998,7980)
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 10. September 1998 - 2 M 91/98 (https://dejure.org/1998,7980)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BDO § 91; LDOLDO MV § 74 Abs. 2 Satz 1, § 84
    Fristbeginn bei erneuter Zustellung, vorläufige Dienstenthebung und Alkoholsucht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsmittelfrist; Beschluß; Ausfertigung; Zustellung; Beamter; Alkoholsucht; Untragbarkeit; Beamter auf Lebenszeit

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 521
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 22.03.1991 - 7 B 30.91

    Landesrechtsvorschrift - Revision - Revisionsfrist - Rechtsmittel -

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.1998 - 2 M 91/98
    Denn der Bestand des Inhaltes des zunächst übersandten Beschlusses wird durch die kommentarlose Rückforderung jedenfalls zunächst insgesamt in Frage gestellt und bedeutet eine nicht unerhebliche Verkürzung der Rechtsmittelfrist, wenn man den Fristbeginn ab der Zustellung der unrichtigen Ausfertigung beginnen ließe (vgl. BVerwG, Beschluß vom 23.03.1991, DVBl. 1992, S. 775 f.).
  • BVerfG, 04.10.1977 - 2 BvR 80/77

    Besorgnis der Befangenheit eines Bundesverfassungsrichters

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.1998 - 2 M 91/98
    Denn auch der Eingriff in den Status eines Beamten ist als eine vorläufige Maßnahme im Zusammenhang mit einem förmlichen Disziplinarverfahren, das mit dem Ziel der Entfernung eingeleitet wird, nur dann mit den - innerhalb bestimmter Grenzen verfassungsmäßig verbürgten - Grundrechten und grundrechtsähnlichen Rechtspositionen vereinbar, wenn ohne diesen Eingriff der Dienstbetrieb oder die ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung durch den im Disziplinarverfahren Angeschuldigten empfindlich gestört oder in besonderem Maße gefährdet würde (BVerfG, Beschluß vom 04.10.1977, NJW 1978, S. 152 ff.).
  • BVerwG, 16.07.1985 - 1 DB 30.85

    Vorläufige Dienstenthebung - Einbehaltung von Gehaltsteilen - Pflichtgemäßes

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.1998 - 2 M 91/98
    Auf der Rechtsfolgenseite hat die Einleitungsbehörde Ermessenserwägungen unter anderem dahingehend anzustellen, ob die verhängte Maßnahme unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen an der vorläufigen Dienstenthebung und den auf Grund der Fürsorgepflicht zu berücksichtigenden berechtigten Belange des Beamten verhältnismäßig ist (BVerwG, Beschluß vom 16.07.1985, BVerwGE 83, 32, 34).
  • BVerwG, 26.01.1979 - 1 DB 2.79
    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.1998 - 2 M 91/98
    Die Kostenentscheidung bleibt nach § 107 Abs. 1 LDO MV dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26.01.1979, BVerwGE 63, 186 ; Beschl. des Senats vom 07.09.1998 - 2 M 76/98 -).
  • BVerwG, 09.04.1980 - 1 D 33.79

    Rechtsmittel

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.1998 - 2 M 91/98
    Daß sowohl diese Autofahrt als auch das erneute Trinken (beide Vorfälle sind disziplinarrechtlich zu berücksichtigen) jeweils vor Dienstbeginn stattfanden, ist unerheblich, weil auch der Dienstantritt unter Alkoholeinfluß disziplinarrechtlich relevant ist (vgl. BVerwG, - 1 D 33.79 - OVG Berlin D 14.28; beide zitiert nach Claussen/Janzen, Bundesdisziplinarordnung , S. 123 f.).
  • BVerwG, 08.02.1983 - 1 D 57.82

    Schuldhafte Betriebsdienstuntauglichkeit durch Alkoholismus und Ablehnung einer

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.1998 - 2 M 91/98
    Insofern kann nicht von einer beharrlichen Weigerung ausgegangen werden, wie sie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 08.12.1983 (1 D 57.82, zitiert nach Claussen/Czapski, a.a.O., S. 150) zum Anlaß nahm, die Verhängung der höchsten Disziplinarmaßnahme zu rechtfertigen.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 07.09.1998 - 2 M 76/98

    Vorläufige Dienstenthebung, Entfernung aus dem Dienst

    Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.1998 - 2 M 91/98
    Die Kostenentscheidung bleibt nach § 107 Abs. 1 LDO MV dem Hauptsacheverfahren vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschluß vom 26.01.1979, BVerwGE 63, 186 ; Beschl. des Senats vom 07.09.1998 - 2 M 76/98 -).
  • VG Magdeburg, 29.03.2012 - 8 A 9/09

    Disziplinarrecht: Verminderte Einsichtsfähigkeit aufgrund einer psychischen

    Ist demnach der beamtenrechtliche Zeitpunkt zur dienstrechtlichen Lösung vom Beamten verpasst worden, so hätten wegen der sich stetig und vorhersehbar abzeichnenden Schwierigkeiten mit dem (ungeeigneten) Beamten wenigstens frühzeitig Disziplinarverfahren und weitere Schritte eingeleitet werden müssen um den Beamten zu diesem Zeitpunkt noch zur Pflichtenmahnung zu erreichen (vgl. ähnlich: OVG Lüneburg, Urteil v. 10.11.2009, 6 LD 1/09; Einstellung trotz bekannter Alkoholabhängigkeit: OVG MV Beschluss v. 10.09.1998, 2 M 91/98; beide juris).
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